Mit dieser Frage beschäftige ich mich bereits wieder einige Tage. Erstmal musste ich klären an welche Verwaltung ich mich mit meiner Frage, ob die Laufveranstaltung erlaubnis- und genehmigungspflichtig ist, wenden muss. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist dafür zuständig, da der Lauf in Budenheim startet. An diese Kreisverwaltung musste ich nun den genauen Streckenverlauf schicken, zumindest von den Teilstrecken, die ich nicht alleine, sondern in Begleitung von den Flüchtlingen und anderen interessierten Mitläufern meistern werde.
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz schreibt allgemein dazu: "Die Veranstaltung ist dann erlaubnisfrei, wenn die in den VV zu § 29 StVO genannten Voraussetzungen erfüllt werden, also maximal 500 Läufer und es dürfen keine klassifizierten Straßen beansprucht werden." Teilweise geht die Streckenführung aber entlang von Bundes- und Landesstraßen. Auf diesen darf nicht gelaufen werden, allenfalls auf den diese Straßen begleitenden Geh- und Radwegen. Sollte ich aber diese klassifizierten Straßen selbst als Laufstrecke nutzen wollenn, wird diese ganze Angelegenheit zu einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung für die Gebühren anfallen und für die eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Ich als Veranstalterin muss mich insofern erklären, dass ich keine klassifizierten Straßen nutzen werden. Allenfalls kurze Abschnitte von wenigen Metern, oder kreuzen von klassifizierten Straßen wären zulässig.
Auch darf das Begleitfahrzeug uns Läufern nicht direkt folgen und so den Verkehr behindern. Wir Läufer haben uns wie normale Fußgänger im Verkehr zu bewegen (gemäß StVO). Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat sich auch zwischendurch gemeldet, da ich ja auch durch Baden-Württemberg laufen werde. Die wollten anfänglich die genaue Streckenführung von mir haben. Nach dem Hinweis, dass ich in dem Bundesland vorwiegend alleine laufen werden, war dies nicht mehr notwenig.
Ich habe nun allen bestätigt, dass ich keine klassifizierten Straßen beanspruchen werde, sondern immer die Rad- und Gehwege nutzen werde bzw. die Straßen nur an ausgewiesenen Übergängen queren werde. Die Entscheidung, ob die Veranstaltung im Ganzen erlaubnispflichtig ist oder nicht, trifft die zuständige Behörde (Kreisverwaltung Mainz-Bingen) in Rheinland-Pfalz. Und auf diese warte ich nun noch!